Auswahlentscheidung bei Versetzungen
Will ein Arbeitgeber Beschäftigte aus dienstlichen Gründen versetzen, so hat er bei der Auswahl die Grundsätze billigen Ermessens zu beachten. Eine Auswahl, die nur Beschäftigte einbezieht, die vorher befristete Arbeitsverträge hatten, ist unzulässig.
In einem Fall aus der Praxis war der Arbeitgeber zwar nach dem gültigen Tarifvertrag und nach dem Inhalt des geschlossenen Arbeitsvertrags berechtigt, einen Arbeitnehmer zu versetzen, wenn hierfür ein dienstlicher Grund besteht.
Einen solchen Grund stellt beispielsweise ein Personalüberhang in einer örtlichen Zweigstelle dar. Die Versetzung ist wirksam, wenn billiges Ermessen gewahrt ist, also sowohl die Interessen des Arbeitgebers als auch die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt werden. Weil hier der Arbeitgeber in die Auswahlentscheidung jedoch nur vorher befristet Beschäftigte einbezogen hat und nur solche Arbeitnehmer versetzt wurden, ergab sich im Streitfall die Unwirksamkeit der Versetzung.