Arbeitszimmer eines Handelsvertreters
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung hierfür dürfen den Gewinn grundsätzlich nicht mindern. Dies gilt dann nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € im Jahr begrenzt. Diese Beschränkung der Höhe nach gilt aber dann nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Der "Mittelpunkt" bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen. Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster in seiner Entscheidung vom 5.3.2015 kann das Arbeitszimmer eines Handelsvertreters den qualitativen Schwerpunkt seiner Betätigung bilden.
Im entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige die vertragliche Verpflichtung, seine Kunden mindestens einmal im Monat zu besuchen, tatsächlich nicht gelebt, weil hierfür kein Anlass bestand. Seinen Kunden stand er bezüglich des Sortiments, für die Annahme von Bestellungen und Reklamationen als Ansprechpartner zur Verfügung. Seine Hauptaufgabe lag darin, den Überblick über das Bestellverhalten des jeweiligen Kunden zu behalten und eine individuelle Angebots- und Bedarfsermittlung vorzunehmen. Diese Aufgabe hat qualitativ ein höheres Gewicht als die Präsenz beim Kunden vor Ort, weil sich die Preise und das Sortiment der frischen Produkte häufig änderten und daher im Tagesgeschäft auf individuelle Kundenwünsche eingegangen werden musste. Auch die Akquise von Neukunden erfolgte zunächst vom Arbeitszimmer aus. Diese Tätigkeiten waren deshalb nicht lediglich als dem Außendienst dienende Tätigkeiten anzusehen.