Arbeitgeberzuschüsse beim ÖPNV in der Gültigkeitsdauer des sog. 9-Euro-Tickets
Kurz vor dem Anwendungsstart des sog. 9-Euro-Tickts im öffentlichen Personennahverkehr wartet das Bundesfinanzministerium (BMF) mit einer Vereinfachungsregelung für die Monate Juni, Juli und Augst 2022 sowie einer durchzuführenden Jahresbetrachtung auf (BMF-Schreiben vom 30.05.2022, IV C 5 – S 2351/19/10002).
Grundsatz
Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind hinsichtlich der Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 15 EStG) auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt.
Vereinfachungsregel
Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wird es für die Anwendung der Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 15 EStG) aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen.
Voraussetzung ist die Erfüllung der sog. Jahresbetrachtung (BMF-Schreiben vom 30.05.2022, IV C 5 – S 2351/19/10002).
Jahresbetrachtung
Die Zuschüsse bleiben insgesamt steuerbefreit, wenn diese die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (BMF-Schreiben vom 30.05.2022, IV C 5 – S 2351/19/10002). Werden bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Hinweis
Gegebenenfalls muss der Arbeitgeber im Rahmen einer Jahresbetrachtung zum Ende des Kalenderjahres 2022 seinen Zuschuss – ggf. bis auf Null Euro – reduzieren.
Arbeitgeberbescheinigung
Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag und sind vom Arbeitgeber zu bescheinigen (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG). Bescheinigt werden müssen die gesamten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zum ÖPNV im Kalenderjahr.ag