Anspruch auf Zulagen bei Beurlaubung aufgrund einer Schwangerschaft
Aufgrund ihrer Schwangerschaft beurlaubten oder auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigten Arbeitnehmerinnen stehen ihr monatliches Grundentgelt und die Zulagen zu, die an ihre berufliche Stellung anknüpfen. Dieses sind beispielsweise Zulagen, die ihnen aufgrund einer leitenden Position, der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit und ihrer beruflichen Qualifikationen zustehen.
Zudem darf das Entgelt, das einer schwangeren Arbeitnehmerin, die vorübergehend auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt wird, fortzuzahlen ist, jedenfalls nicht geringer sein als das Entgelt, das Arbeitnehmern gezahlt wird, die auf einem solchen Arbeitsplatz beschäftigt sind. Für die Dauer dieser Beschäftigung hat die schwangere Arbeitnehmerin nämlich grundsätzlich auch Anspruch auf die mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Entgeltbestandteile und Zulagen.
Auf Zulagen und Vergütungen, mit denen die Nachteile ausgeglichen werden sollen, die mit der Ausübung bestimmter Tätigkeiten unter besonderen Umständen verbunden sind, haben sie hingegen keinen Anspruch, wenn sie diese Tätigkeiten nicht tatsächlich ausüben. So hat beispielsweise eine Flugbegleiterin, bei der die Nachteile der Arbeitszeitgestaltung im Luftverkehrssektor mit einer Zulage ausgeglichen werden, auf diese keinen Anspruch, wenn sie während der Schwangerschaft Bürotätigkeiten "am Boden" zugewiesen bekommt.