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Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung

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Beitrag vom: 03.11.2011 Update vom: 23.12.2021
Modernisierungsankündigung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28.9.2011 entschieden, dass der mit der Modernisierungsankündigung verfolgte Zweck nicht verlangt, dass jede Einzelheit der beabsichtigten Maßnahmen in der Ankündigung beschrieben und jede Auswirkung mitgeteilt wird. Die Ankündigung muss dem Mieter eine zureichende Kenntnis darüber vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch die Modernisierung verändert wird und wie sie sich auf den zukünftigen Mietgebrauch und die zu zahlende Miete auswirkt. Hierfür genügt es, wenn die Ankündigung den Mieter, der die baulichen Gegebenheiten der Wohnung kennt, in die Lage versetzt, sich ein realitätsnahes Bild von den beabsichtigten baulichen Maßnahmen zu machen. Den BGH-Richtern lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Die Eigentümer eines Mehrfamilienhauses beabsichtigten, an der Westseite des Hauses Balkone anzubringen. Sie beanspruchten von den Mietern der betroffenen Wohnungen die Duldung dieser Anbringung. Hierzu kündigten sie Mietern stichwortartig die durchzuführenden Baumaßnahmen, und zwar unter anderem "Installation von Heizung und Elektroinstallation im betroffenen Wandbereich", das Datum des vorgesehenen Baubeginns, die mit 6 Wochen geplante Bauzeit sowie den Betrag der voraussichtlichen Mieterhöhung schriftlich an. Zugleich teilten sie ihnen mit, dass für die Arbeiten innerhalb der Wohnungen eine Bauzeit von 5 Tagen zuzüglich Malerarbeiten nach einer Trockenzeit von einer Woche veranschlagt werde. Ein Mieter sah in diesem Schreiben die o. g. Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung nicht erfüllt und wollte die Arbeiten nicht dulden. Der BGH entschied jedoch anders. Die Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung seien erfüllt worden, sodass der Mieter die Maßnahmen zu dulden hat.