Anforderungen an die Rechnungserstellung - hier Leistungsbeschreibung
Zum Vorsteuerabzug berechtigt ist nur, wer eine Rechnung i. S. des Umsatzsteuergesetzes besitzt, in der u. a. der Umfang und die Art der sonstigen Leistung angegeben ist. Solche Leistungsbeschreibungen sind erforderlich, um die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung durch die Finanzverwaltung zu sichern. Bei Betriebsprüfungen schaut das Finanzamt immer genauer hin. Werden Rechnungen nicht ordnungsgemäß ausgestellt, versagt der Fiskus den Vorsteuerabzug.
In einem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ausgefochtenen Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger Rechnungen erhalten, die zur Beschreibung der ihm gegenüber erbrachten Dienstleistung ausdrücklich auf bestimmte Vertragsunterlagen verwiesen. Diese Vertragsunterlagen waren den Rechnungen allerdings nicht beigefügt. Das Finanzamt (FA) versagte den Abzug der Vorsteuerbeträge mit der Begründung, dass es in den Rechnungen an einer hinreichenden Leistungsbeschreibung für die erbrachten Dienstleistungen fehlt. Daran ändert auch die Bezugnahme auf bestimmte Vertragsunterlagen nichts, weil diese Unterlagen den Rechnungen nicht beigefügt worden sind.
Mit Urteil vom 16.1.2014 entschied der BFH jedoch, dass zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung in der Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden kann, ohne dass diese Unterlagen der Rechnung beigefügt sein müssen. Eine Rechnung muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglicht. Dazu können andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden. Voraussetzung ist dabei lediglich, dass die Rechnung selbst auf diese anderen Unterlagen verweist und diese eindeutig bezeichnet. Solche Vertragsunterlagen müssen zwar existent, aber den Rechnungen nicht beigefügt sein. Das FA muss daher ordnungsgemäß in Bezug genommene Vertragsunterlagen bei der Überprüfung der Leistungsbeschreibung berücksichtigen.
Bitte beachten Sie! Eine allgemeine Beschreibung von Leistungen in einer Rechnung wie z. B. "Trockenbauarbeiten", "EDV-Leistungen", "Fliesenarbeiten" oder "Beratungsleistung" genügen allein nicht den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung, denn durch derartige Bezeichnungen wird eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen nicht ausgeschlossen.