Abrufverfahren zum Konfessionsstatus durch Banken
Aktuell informiert die Bankenbranche über die Einführung des automatisierten Abrufverfahrens zum Konfessionsstatus der Anleger.
Dieses Verfahren wird ab 01.01.2015 verbindlich umgesetzt und bedeutet, dass die Banken zukünftig in der Lage sind, aus einer zentralen Datei die Konfession des Anlegers abzufragen und bei der Berechnung der Abgeltungsteuer zu berücksichtigen. Derzeit ergeben sich hier Besteuerungslücken, da die Steuerpflichtigen aktuell nicht einheitlich ihre Konfession den Banken mitteilen und somit die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer weder im Einbehaltungsweg durch die Banken noch im Veranlagungsverfahren abgeführt wird.
Im Sinne einer Wahlmöglichkeit wird es allerdings denkbar sein, dass man dem Abruf der Konfession durch die Bank widerspricht. Dies soll verhindern, dass die Bank über die religiöse Gesinnung des Kunden informiert wird. Soweit man diese Abfragemöglichkeit unterbinden will, muss man bei der Bank dem Abruf widersprechen. Andernfalls brauchen Sie nichts zu unternehmen und die Abfrage wird ab 01.01.2015 automatisiert erfolgen und der Kirchensteuereinbehalt dann korrekt vorgenommen.