EURICON Steuerberater Logo EURICON Steuerberatung
Fotolia 69820432 Subscription Monthly M

Erneute Änderung des umsatzsteuerlichen „Reverse-Charge-Verfahrens“ ab 01.01.2015

Dieser Artikel ist älter als 2 Monate. Möglicherweise sind die Informationen rufen Sie uns bitte an: 06104 / 95 28 7-10.
Beitrag vom: 23.06.2015 Update vom: 23.12.2021
Bagatellgrenze Dentallegierungen Reverse-Charge-Verfahren Zahngold
Bei Dentallegierungen ab dem 01.10.2014 kommt das umsatzsteu­erliche „Reverse-Charge-Verfahren“ regelmäßig zur Anwendung. Zum Jahreswechsel wurden die umsatzsteuerlichen Regelungen erneut geändert. Der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leis­tungsempfängers auf Metalllieferungen wurde dabei eingeschränkt. So fal­len Selen und Gold sowie Draht, Stangen, Bänder, Folien, Bleche und an­dere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen nicht mehr unter den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens. Zollrechtlich gilt eine Legierung mit mindestens 2% Platinanteil unabhän­gig vom enthaltenen Goldanteil als Platinlegierung. Da Dentalgold in der Regel mehr als 2% Platin enthält, handelt es sich somit um eine Platinle­gierung. Ab 01.01.2015 wurde für Metalle eine Bagatellgrenze eingeführt, d. h. es kommt nur dann zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft, wenn die Summe der in Rechnung gestellten Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000,00 € netto beträgt. Nachträgliche Minderun­gen, wie z.B. Skonti, bleiben dabei unberücksichtigt. Diese Grenze gilt grundsätzlich für jeden zusammenhängenden Liefer-/Bestellvorgang. Der Einkauf von Zahngold führt also ab dem 01.01.2015 nur dann zur Umkehr der Steuer­schuldnerschaft, wenn die Bagatellgrenze überschritten wird. Um die Umstellungsschwierigkeiten aufgrund der erneuten Gesetzesänderung für Unter­nehmer zu reduzieren, wurden bis zum 30.06.2015 geltende Übergangsregelungen erlas­sen. Danach wird beim Erwerb von Zahngold (Platinlegierungen) bis zum 30.06.2015 unab­hängig von der Rechnungshöhe sowohl eine Bruttorechnung (Steuerschuldnerschaft des Leisten­den) als auch eine Nettorechnung (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) akzeptiert.