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Umgekehrte Steuerschuldnerschaft bei Lieferung von Handys

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Beitrag vom: 11.08.2011 Update vom: 23.12.2021
Reverse-Charge-Verfahren
Seit dem 1.7.2011 sind von dem sog. „Reverse-Charge-Verfahren“ auch die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen wie. z. B. Mikroprozessoren betroffen, wenn die Summe der Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 € beträgt. Bei der Lieferung dieser Gegenstände an einen Unternehmer schuldet der Leistungsempfänger – und nicht mehr der leistende Unternehmer – die Umsatzsteuer. Steuerschuld und Vorsteuerabzug fallen somit beim Leistungsempfänger zusammen. Anmerkung: Diese Änderung gilt für alle Lieferungen, die nach dem 30.6.2011 ausgeführt werden.