EURICON Steuerberater Logo EURICON Steuerberatung

Schärfere Regelungen für strafbefreiende Selbstanzeige

Dieser Artikel ist älter als 2 Monate. Möglicherweise sind die Informationen rufen Sie uns bitte an: 06104 / 95 28 7-10.
Beitrag vom: 23.02.2011 Update vom: 23.12.2021
Selbstanzeige
Der Bundesgerichtshof hatte bereits in seinem Beschluss vom 20.5.2010 entschieden, dass nur derjenige im Rahmen der Selbstanzeige Straffreiheit erlangen kann, der rechtzeitig vollständige und richtige Angaben zu allen hinterzogenen Steuern macht. Das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung bestimmt die Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige neu. Künftig tritt Straffreiheit durch Selbstanzeige nur noch dann ein, wenn mit der Selbstanzeige die Besteuerungsgrundlagen aller infrage kommenden Steuerarten vollständig und zutreffend nacherklärt werden. Damit bleiben Steuerhinterzieher, die sich bisher nur "scheibchenweise" je nach Stand der Ermittlungen besonnen haben, künftig nicht mehr straffrei. Des Weiteren wird der Zeitpunkt, ab dem eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, vorverlegt. Bislang reichte es, dass sich der Steuerhinterzieher bis zum Beginn der steuerlichen Prüfung des Finanzbeamten beim Finanzamt selbst anzeigte. In Zukunft gilt Straffreiheit nur dann, wenn die Selbstanzeige vor Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erfolgt. Neben den Neuerungen im Steuerstrafrecht wird es auch Änderungen beim Tatbestand der Geldwäsche im Strafgesetzbuch geben. Marktmanipulation, Insiderhandel und Produktpiraterie werden Vortaten der Geldwäsche. Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Betroffene Steuerpflichtige sollten entsprechend schnell handeln!