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Entschädigungsansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für Mitreisende

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Beitrag vom: 07.07.2010 Update vom: 23.12.2021
Entschädigungsansprüche Urlaubszeit
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 26.5.2010 entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Reisender Ansprüche auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wirksam auch für Mitreisende geltend machen kann, für die er die Reise im eigenen Namen mitgebucht hat. In einem Fall aus der Praxis buchte ein Ehemann für sich und seine Ehefrau eine Donaukreuzfahrt in der Zeit von Ende Mai bis Anfang Juni zum Preis von 2.273 Euro pro Person. Anfang Mai des Jahres sagte das Reiseunternehmen die Reise ab und bot eine Umbuchung auf das Jahr 2009 oder wahlweise die Stornierung der Reise an. Der Mann entschied sich für die Stornierung und beanspruchte mit Schreiben vom 28.5.2008 unter anderem Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die "ihm als Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau" zustehe. Später trat seine Ehefrau ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadensersatz wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit an ihn ab. Das Reiseunternehmen zahlte dem Ehemann unter anderem eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Reisepreises für eine Person (1.136,50 €). Die Zahlung einer entsprechenden Entschädigung für die Ehefrau lehnte es mit der Begründung ab, dieser Anspruch sei nicht wirksam innerhalb der im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen Frist von einem Monat nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend gemacht worden. Der Ehemann habe keine Vollmacht gehabt, den Anspruch auch für seine Ehefrau geltend zu machen. Die Ehefrau habe das vollmachtlose Handeln auch nicht wirksam genehmigt. Der BGH neigt zu der Auffassung, dass der Mann als Vertragspartner des Reiseunternehmens ohnehin den Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen der von seiner Ehefrau nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit aus eigenem Recht geltend machen kann und dem nicht die "höchstpersönliche" Natur des Entschädigungsanspruchs entgegensteht. Die gesetzliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs von einem Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ist gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb dieser Frist von einem vollmachtlosen Vertreter gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht und dies später genehmigt wird. Hierzu muss die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgen.